Zu Unrecht erklärte Verluste sind seit 2026 Abgabenhinterziehung!

Durch das Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 wurde eine zentrale Bestimmung im Finanzstrafrecht geändert. Wurde bisher nur die vorsätzliche Verkürzung von Abgaben als Abgabenhinterziehung verfolgt, ist seit 1. Jänner 2026 auch bereits die Erklärung zu Unrecht geltend gemachter Verluste mit Strafe bedroht.


Nach der derzeit bisherigen Definition des zentralen Finanzstraftatbestandes der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG) „macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.“ Eine Bestrafung setzt also – neben der Erfüllung der übrigen Tatbestandsmerkmale – das Bewirken einer Abgabenverkürzung voraus. Unter einer „Verkürzung“ wird dabei jedes Zurückbleiben einer Ist-Einnahme hinter der Soll-Einnahme verstanden, was immer dann eintritt, wenn der Fiskus zum maßgeblichen Zeitpunkt weniger einnimmt als ihm nach dem Gesetz zustünde.

In Verlustjahren hat dies dazu geführt, dass zu Unrecht steuermindernd geltend gemachte Aufwendungen bzw. Ausgaben zum Zeitpunkt ihrer Nichtanerkennung keine Strafbarkeit bewirkten. Dies deshalb, weil Steuerpflichtige, die in einem Veranlagungsjahr ohnedies einen Verlust erzielen, tatsächlich (noch) keine Steuer (bzw. im Falle von Körperschaften allenfalls die Mindestkörperschaftsteuer) zu bezahlen hat.

Der Rechnungshof bemängelte die vorstehend geschilderte Systematik bereits im Jahr 2023. Die Empfehlung des Rechnungshofes aufgreifend, wurde mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 nunmehr der maßgebliche § 33 Abs 1 FinStrG wie folgt novelliert: „Der Abgabenhinterziehung macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt oder zu Unrecht Verluste erklärt, die in zukünftigen Veranlagungszeiträumen einkommensmindernd geltend gemacht werden könnten.“

Beispiel: Erzielt ein Steuerpflichtiger z. B. einen rechtmäßigen bzw. korrekten Verlust iHv € 10.000,- und vergrößert er diesen Verlust durch unrechtmäßige Geltendmachung weiterer Aufwendungen bzw. Ausgaben auf z. B. insgesamt € 50.000,-, so gilt der Absolutbetrag von € 40.000,- als „maßgebender Wert“, worauf sodann der einschlägige Steuertarif anzuwenden ist.

Bei natürlichen Personen ist dies der progressive Einkommensteuertarif. Bei juristischen Personen (GmbHs) ist der einschlägig anzuwendende Tarif in Höhe von 23 % anzuwenden.

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