Weihnachten ist Geschenkezeit. Seit Abschaffung der kalten Progression werden die meisten Steuerbeträge jährlich an die Inflation angepasst. Dies gilt nicht für jene Grenzen, die für die Steuerfreiheit von Geschenken oder auch Betriebsveranstaltungen vorgesehen sind.
Gerade zum Jahresende, zu Jubiläen oder besonderen Anlässen möchten viele österreichische Unternehmer ihren Mitarbeitern eine besondere Wertschätzung zukommen lassen. Doch nicht jedes Geschenk bleibt dabei steuerfrei.
Grundsätzlich gilt: Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig.
Steuerfrei sind ausschließlich bestimmte Sachzuwendungen und nur bis zu festgelegten Höchstbeträgen.
Die wichtigsten Regelungen sind:
• Geschenke anlässlich eines Dienst- oder Firmenjubiläums: Bis zu einem Wert von 186 Euro pro Jahr und Mitarbeiter sind diese steuerfrei. Sie müssen aber als Sachzuwendung (z. B. Gutscheine, Waren, Gegenstände) übergeben werden, Bargeld zählt nicht darunter.
• Sachzuwendungen zu besonderen Anlässen (Geburtstag, Heirat, Weihnachten) sind bis zu 186 Euro pro Mitarbeiter und Jahr steuerfrei, wenn sie im Rahmen einer Betriebsveranstaltung verteilt werden
• Gutscheine für Waren oder Dienstleistungen: Wenn sie nicht in Bargeld eingelöst werden können, gelten sie als Sachzuwendungen und fallen unter die Freibeträge. Demnach können auch Goldmünzen oder Autobahnvignetten Gegenstand einer steuerfreien Zuwendung sein.
Für Betriebsveranstaltungen gilt, dass der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern) bis zu einer Höhe von 365 Euro jährlich (pro Person) steuerfrei sind. Ein mehrjähriges Ansparen nicht ausgenützter Freibeträge zB für einen aufwändigeren Betriebsausflug alle 3 bis 5 Jahre ist nicht möglich.
Für die Sachzuwendungen (Weihnachtsgeschenke) ist es darüber hinaus
nach strenger Gesetzesauslegung auch erforderlich, dass diese im Rahmen einer Betriebs-
veranstaltung übergeben werden. Allerdings sind die Lohnsteuerrichtlinien hier etwas großzügiger, es reicht wenn die Geschenke einen sachlichen Zusammenhang mit einer Betriebsveranstaltung haben.
Die Befreiung ist nicht auf Dienstnehmer eingeschränkt und daher auch auf freie Dienstnehmer anwendbar.

