Investition in Wein

Investitionen, die mit Wein im weiteren Sinne in Verbindung stehen, sollten steuerlich gut durchdacht sein.

Investitionen, die mit Wein im weiteren Sinne in Verbindung stehen, sollten steuerlich gut durchdacht sein, damit man am Ende nicht mit einem Kater aufwacht. Was gilt es also bei einem Kauf eines Weinguts oder der Beteiligung an einem bestehenden Weinbaubetrieb zu beachten?

Generell ist auszuführen, dass wirtschaftliche Betätigungen, die (auch) auf eine besondere Neigung des Steuerpflichtigen zurückzuführen sind, grundsätzlich einem „Liebhabereiverdacht“ unterliegen.

Kauft der Steuerpflichtige daher ein Weingut, um es selbst zu betreiben, ist die Gewinnerzielungsabsicht nachzuweisen. Konkret bedeutet dies, dass mit einer Prognoserechnung zu belegen ist, dass in einem absehbaren Zeitraum mit dem Betrieb des Weinguts auch ein Gesamtgewinn erzielt werden kann.

Schachner
Mag. Petra Schachner-Kröll
Wirtschaftsprüferin & Steuerberaterin.
Foto: © Florian Lierzer

Maßgeblich sind nach außen hin erkennbare Wirtschaftlichkeitskriterien. Diese sind beispielsweise: Ausmaß und Entwicklung der Verluste, Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen, Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn erzielt wird, marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen, marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung, Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen. Wenn kein Gesamtgewinn glaubhaft gemacht werden kann, können Verluste nicht ausgeglichen werden, es liegt eine so genannte „Liebhaberei“vor.

Allerdings gibt es ja auch gewinnbringende Weingüter: In diesen Fällen kann man den Kaufpreis für das Weingut selbst nach den allgemeinen steuerlichen Vorschriften abschreiben, wobei auch eine steuerliche Pauschalierung in Betracht gezogen werden sollte, da dies im Einzelfall günstiger sein kann. Gebäude, Maschinen, Geräte und Betriebs- und Geschäftsausstattung sind auf jeden Fall nur über die Nutzungsdauer verteilt abzuschreiben. Jener Kaufpreis, der auf Grund und Boden entfällt, ist nicht abschreibbar. Laufende Ausgaben können steuerlich geltend gemacht werden. Auch ein Investitionsfreibetrag steht grundsätzlich zu.

Sofern, jemand ein Weingut erwirbt um sich selbst als Hobbyweinbauer zu versuchen, wird es sinnvoll sein, von vornherein davon abzusehen, Ausgaben betreffend dieses Weingut mit diesem Weingut steuerlich abzusetzen. Die Geltendmachung von Verlusten ist in diesem Fall wohl aussichtslos. Andernfalls muss der Nachweis erbracht werden, dass das Weingut auch professionell betrieben wird.

Beteiligt sich jemand an einem bestehenden oder auch neuen Weingut, sollte man darauf achten, dass eine Rechtsform gewählt wird, bei der auch ein Verlustausgleich möglich ist. In der Praxis bietet sich hier die Rechtsform einer Personengesellschaft an, wobei darauf zu achten ist, dass die Gesellschafterstellung so gestaltet ist, dass nicht ein „kapitalistischer Mitunternehmer“ vorliegt. In diesem Fall wären Verluste nämlich nur bis zur Höhe der Einlage (des Investments) ausgleichsfähig. Durch eine richtige steuerliche Gestaltung kann auch ein potenzieller Verlustausgleich optimiert werden. Allerdings sind auch bei Beteiligungen an Weinbaubetrieben die Liebhabereikriterien zu beachten.

Auf jeden Fall sollten derartige Investments vorab mit einem Steuerberater abgeklärt werden!

Text: Petra Schachner-Kröll

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