Der Gesetzgeber definiert den Begriff der steuerlichen Betriebsausgabe mit „Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind“. Schenkt der Unternehmer daher seinen Kunden, Geschäftspartnern oder anderen Stakeholdern Wein, dann wird dies wohl meist betrieblich veranlasst sein.
TEXT PETRA SCHACHNER-KRÖLL
Dennoch kann man diese Weingeschenke steuerlich nicht geltend machen. Bei Wein handelt es sich nach Ansicht des Gesetzgebers, der Finanzverwaltung und auch dem Verwaltungsgerichtshof um so genannte „Repräsentationsaufwendungen“, die einem gesetzlichen Abzugsverbot unterliegen. Repräsentationsaufwendungen sind alle Aufwendungen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind und mit diesem in Zusammenhang stehen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern, es ihm also ermöglichen zu „repräsentieren“. Den Motiven, warum der Wein geschenkt wird, kommt keine Bedeutung zu. Es ist auch unmaßgeblich, ob der Aufwand ausschließlich betrieblich oder beruflich bedingt ist, unerheblich ist auch, ob man sich dem Geschenk entziehen hätte können. Der Verwaltungsgerichtshof geht sogar einen Schritt weiter und zählt Gelegenheitsgeschenke, zu denen auch der Wein zählt, zu den Aufwendungen der privaten Lebensführung. Zahlreiche Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs haben in der Vergangenheit Sachgeschenken und auch Weihnachtsgeschenken ohne Werbewirksamkeit die Abzugsfähigkeit versagt. Darunter fallen auch Weingeschenke. Die Konsequenz ist immer die gleiche: die klassische Weinflasche an Geschäftspartner ist nicht abzugsfähig.
Möchte man den Wein dennoch absetzen, wäre es erforderlich diesen mit einer Werbewirksamkeit zu versehen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Firmenaufschrift auf der Weinflasche aufgedruckt ist. Randzahl 4810 der Einkommensteuerrichtlinien halten zB fest, dass Gegenstände, die aus Gründen der Werbung überlassen werden, dann abzugsfähig sind, wenn sie eine entsprechende Werbewirksamkeit entfalten. Dazu zählt auch die Weinflasche mit Firmenaufdruck. Vorsicht ist sicherlich bei teuren Weinen geboten. Diese werden wohl immer eine entsprechende Repräsentationskomponente aufweisen und damit nicht abzugsfähig sein.
Anders zu beurteilen ist der Wein bei Unternehmen, deren Gegenstand der Weinbau ist bzw. deren Umsatzerzielung in Zusammenhang mit Wein steht. Weinreisen, die ein Steuerpflichtiger unternimmt, teilen das steuerliche Schicksal der Weinflasche. Derartige Weinreisen sind nur bei Betrieben steuerlich anerkannt, die daraus auch Einnahmen erzielen (Fortbildungsreise eines Weinbauern oder eines Weinjournalisten). Bei diesen Reisen ist jedoch auch darauf zu achten, dass sich das Programm der Reise überwiegend dem Wein widmet. Eine private Mitveranlassung kann bereits dazu führen, dass die gesamte Reise steuerlich nicht anerkannt wird. Auch wenn der Aufwand steuerlich nicht abzugsfähig ist, zählt der bei entsprechender betrieblicher Veranlassung als unternehmensrechtlich zulässiger Aufwand, der nur über die Steuerberechnung zu korrigieren ist.
