Neuer Investitionsfreibetrag ab 2023

Ab dem Jahr 2023 kann bei der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens ein Investitionsfreibetrag (»IFB«) als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

Der Investitionsfreibetrag beträgt im Allgemeinen 10%, bei Investitionen, die dem Bereich Ökologisierung zugeordnet werden können, 15% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Der IFB steht nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung zu. Die Abschreibung kann zusätzlich geltend gemacht werden. Bei der Inanspruchnahme einer Pauschalierung steht der Investitionsfreibetrag nicht zu. Der IFB ist mit EUR 1 Mio. Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Jahr begrenzt.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass die Investition eine Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren hat und in einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte verwendet wird.

Nicht begünstigt sind jene Wirtschaftsgüter, die auch für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag herangezogen werden oder für die eine vorzeitige Abschreibung in Anspruch genommen werden kann (z.B. Gebäude). Weiters ausgeschlossen sind gebrauchte Wirtschaftsgüter, Geringwertige Wirtschaftsgüter, die sofort abgeschrieben werden oder unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind. Einen weiteren Ausschluss gibt es für jene Wirtschaftsgüter, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen. Der 15%ige IFB steht im Wesentlichen für emissionsfreie Fahrzeuge, E-Ladestationen, Fahrräder, Transporträder, Wirtschaftsgüter, die der Verlagerung von Güterverkehr auf die Schiene dienen und Wirtschaftsgüter zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen zu. Weiters sind Wirtschaftsgüter umfasst, für die eine in der Verordnung angeführte Umweltförderung gewährt werden kann. Genaueres kann einer kürzlich ergangenen Verordnung entnommen werden.

Ein geltend gemachter IFB ist nachzuversteuern, wenn das begünstigte Wirtschaftsgut – bei tagesgenauer Berechnung – innerhalb von 4 Jahren aus dem Betriebsvermögen ausscheidet (Ausnahme: durch höhere Gewalt oder durch behördlichen Eingriff) oder ins Ausland verbracht wird, ohne, dass es sich um eine entgeltliche Überlassung zur Nutzung in einem EU-/EWR-Staat handelt.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei Investitionen ab dem Jahr 2023 auf jeden Fall auf die Inanspruchnahme des IFB geachtet werden sollte. Der Antrag erfolgt im Rahmen der Steuererklärung.

Text: Petra Schachner-Kröll

www.schachner-partner.at

0 replies on “Neuer Investitionsfreibetrag ab 2023”